Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Der Bundesfinanzhof hat auf seiner Homepage sein Urteil vom 20.07.2018 (Aktenzeichen IX R 28/17) veröffentlicht. Danach ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Das gilt auch für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Nach dem Urteil setzt sich der verbleibende Verlustvortrag aus den nicht ausgleichbaren Veräußerungsverlusten, "vermindert um die nach § 10d Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG)" zusammen.
Der BFH Hat das Urteil vom 20.07.2018 (Aktenzeichen IX R 28/17 am 02.01.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke
COLLEGA-Wochen-Ticker 03/2019
14.01.2019
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