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Steuerhinterziehung: Vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 03/2019 vom 10.01.2019 auf sein Urteil vom 10.01.2019 (Aktenzeichen 1 StR 347/18) hin, in dem er das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen hat. 

In dem Urteil ging es um einen Steuerpflichtigen, der aus einem Stiftungsvermögen erhebliche Zinsgewinne erzielte und diese in den Steuererklärungen nicht angab, wodurch er Einkommensteuer von jeweils über eine Million Euro jährlich verkürzte. Nach der Pressemitteilung des BGH sei ihm bewusst gewesen, dass die angelegten Gelder für die Steuerbehörden von Bedeutung gewesen seien, weshalb er eine unrichtige Steuerfestsetzung billigend in Kauf genommen habe. Der Steuerpflichtige sei unzutreffend von einem "Treuhandcharakter" ausgegangen.

Die Sache wurde an die Vorinstanz zur Klärung zurückverwiesen, um zu prüfen, ob sich der Steuerpflichtige in einem rechtlich relevanten Irrtum befunden habe. 

Der BGH hat die Pressemitteilung 02/2019 vom 01.01.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 03/2019
14.01.2019

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