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Ort der sonstigen Leistung - Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Nichtbeanstandungsregelung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.08.2021 das Schreiben "Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG; Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna)" veröffentlicht.
GZ III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002

Ort der sonstigen Leistung - Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - Nichtbeanstandungsregelung 

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 19.08.2021:
"Mit o. g. BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 wurde die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG insbesondere aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) angepasst. Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, wird eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt. "

Das BMF hat das Schreiben vom 19.08.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2021
23.08.2021

#Ort der sonstigen Leistung Nichtbeanstandungsregelung #EuGH Srf konsulterna #Änderung Umsatzsteueranwendungserlass   

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