Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte umsatzsteuerbefreit
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nummer 027/21 vom 26.08.2021 auf sein Urteil vom 24.03.2021 (Aktenzeichen V R 1/19) hin, nach dem "der für Länder und Kommunen erfolgende Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH von der Umsatzsteuer befreit ist; dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft."
Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte umsatzsteuerbefreit
Nach der Pressemitteilung 027/21 des BFH beruht die Steuerbefreiung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
Der BFH hat die Pressemitteilung 027/21 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2021
30.08.2021
#Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte umsatzsteuerbefreit
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