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Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers "nach GDPdU" ist rechtswidrig

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 07.06.2021 (Aktenzeichen VIII R 24/18) entschieden, dass die "Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger 'nach GDPdU' zur Verfügung zu stellen, (...) rechtswidrig" ist.

Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers "nach GDPdU" ist rechtswidrig

Nach dem Urteil ist die Aufforderung zur Überlassung des Datenträgers "unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil sie keine Beschränkung enthält, dass der überlassene Datenträger vom Prüfer nur in den Geschäftsräumen der Klägerin oder in den Diensträumen des FA ausgewertet werden darf."

Der BFH hat das Urteil vom 07.06.2021 (Aktenzeichen VIII R 24/18) auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Das Urteil ist auch in DStR Heft 34/2021 Seite 2015 abgedruckt.

Hinweis von Herrn Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater Christian Ramin, Dürrlauingen. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2021
06.09.2021

#Datenträgerüberlassung: Aufforderung rechtswidrig #Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers "nach GDPdU" rechtswidrig 

 

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