Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 31.08.2021 ein Schreiben "Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen (nach den §§ 32 bis 35 sowie 42 und 42a SGB VIII)" veröffentlicht.
GZ IV C 3 - S 2342/20/10001 :003
Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 31.08.2021:
"Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Kinder in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), für die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII), für die Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII), für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) nach § 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, sowie für vereinnahmte Gelder für die Unterbringung und Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a SGB VIII) Folgendes:"
Das Schreiben umfasst 7 Seiten.
Das BMF hat das Schreiben vom 31.08.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2021
06.09.2021
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