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Vorläufige Steuerfestsetzung bei Leibrenten

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30.08.2021 das Schreiben "Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG" veröffentlicht.
GZ IV A 3 - S 0338/19/10006 :001

Vorläufige Steuerfestsetzung bei Leibrenten

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 30.08.-2021:
"Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist:
1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG
2. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.
3. Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG"

Das BMF hat das Schreiben vom 30.08.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 36/2021
06.09.2021

#Vorläufige Steuerfestsetzung kindbezogene Freibeträge #Vorläufige Steuerfestsetzung außergewöhnliche Belastung Krankheit und Pflege #Vorläufige Steuerfestsetzung Leibrente

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