Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Umsatzsteuer Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. Leistungszeitraums

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 09.09.2021 ein Schreiben "Vorsteuerabzug – Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums in der Rechnung; BFH-Urteile vom 1. März 2018, V R 18/17, und vom 15. Oktober 2019, V R 29/19 (V R 44/16)" veröffentlicht.
GZ III C 2 - S 7280-a/19/10004 :001

Umsatzsteuer Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. Leistungszeitraums

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 09.09.2021:
"Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG enthalten (ggf. nach § 31 Abs. 4 UStDV in Form des Kalendermonats), sind nicht ordnungsmäßig ausgestellt. Ein Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen ist nur dann ausnahmsweise möglich, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen (vgl. BMF-Schreiben vom 18. September 2020, BStBl I S. 976, Rn. 9 bis 13)."

Durch das Schreiben wurde der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) geändert.  

Das BMF hat die Schreiben 09.09.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 37/2021
13.09.2021

#Umsatzsteuer Leistungszeitraum #Rechnung nicht ordnungsmäßig #Vorsteuerabzug 

Das Netzwerk
Die kollegiale Zusammenarbeit und ein intensiver Erfahrungsaustausch ermöglichen es Steuerberatern in einem Netzwerk mit der Weiterentwicklung Schritt zu halten. Interessierte sind eingeladen, sich uns anzuschließen: Sie wollen in unserem Netzwerk mitarbeiten? Mehr  

Sie haben Fragen an uns? Hier ist der FRAGE-LINK
Wir melden uns schnellstmöglich.

ANZEIGE: Link zum Shop von TAXOS-Software.de: Formulierungshilfen zur Verfahrensdokumentation von Günter Hässel

 

 

 

 

 

%MCEPASTEBIN%Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gaststätten bis 31.12.2021 verlängert