Versicherungsteuer bei in einem Drittland belegenen Betriebsstätten
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 07.09.2021 ein Schreiben "Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG)" veröffentlicht.
GZ III C 4 - S 6400/21/10002 :002
Versicherungsteuer bei in einem Drittland belegenen Betriebsstätten
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 07.09.2021:
"Für die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG bei der Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten und im Drittland ansässigen fremden Unternehmen gilt Folgendes:"
Offenbar ergeben sich bei Erhebung dieser als Kosten zu behandelnden Steuer größere Auslegungsschwierigkeiten, so dass das BMF ein sechsseitiges Schreiben erstellte. Nicht nur bei Bestandsverträgen kann eine Überprüfung durch die Handhabung der jeweiligen Versicherung gegebenenfalls zu Kosteneinsparungen führen.
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
Das BMF hat das Schreiben vom 07.09.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 37/20210
13.09.2021
#Versicherungsteuer bei Betriebsstätte im Drittland
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