Vorsteuerabzug Leistungszeitpunkt oder Leistungszeitraum angeben
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 09.09.2021 das Schreiben "Vorsteuerabzug – Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums in der Rechnung; BFH-Urteile vom 1. März 2018, V R 18/17, und vom 15. Oktober 2019, V R 29/19 (V R 44/16)" veröffentlicht.
GZ III C 2 - S 7280-a/19/10004 :001
Vorsteuerabzug Leistungszeitpunkt oder Leistungszeitraum angeben
Durch das Schreiben wird er Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 14.5 Abs. 15) geändert:
"Unrichtige oder ungenaue Angaben, die eventuell auch keinen Rückschluss auf den Ort der Leistungserbringung und eine mögliche Steuerpflicht ermöglichen, genügen diesen Anforderungen nicht."
Aufgrund des Titels und der Einführung zu dem BMF-Schreiben vom 09.09.2021 "Der BFH hat mit Urteil vom 1. März 2018, V R 18/17, BStBl 2021 II, S. xxx, entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i. V. m. § 31 Abs. 4 UStDV) unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde" erwartet man allerdings eine anderslautende Änderung des UStAE.
Das BMF hat das Schreiben vom 09.0.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 38/2021
20.09.2021
#Vorsteuerabzug-Leistungzeitpunkt #Leistungszeitpunkt-für-Vorsteuerabzug
Das Netzwerk
Die kollegiale Zusammenarbeit und ein intensiver Erfahrungsaustausch ermöglichen es Steuerberatern in einem Netzwerk mit der Weiterentwicklung Schritt zu halten. Interessierte sind eingeladen, sich uns anzuschließen: Sie wollen in unserem Netzwerk mitarbeiten? Mehr
Sie haben Fragen an uns? Hier ist der FRAGE-LINK
Wir melden uns schnellstmöglich.