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Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 15.01.2016 zur Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) Stellung genommen.

Zitat aus dem BMF-Schreiben:
"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. November 2014 (BStBl 2016 II S. xx) entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann. Er widerspricht damit der in Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 20. November 2013 (BStBl I S. 1493) enthaltenen Regelung, wonach ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12. November 2014 (a. a. O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus all-gemein in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit Randnummer 6 und die sonstigen Regelungen des BMF-Schreibens vom 20. November 2013 (a. a. O.) dieser Entscheidung entgegenstehen, sind diese nicht weiter anzuwenden."

Das BMF hat das Schreiben vom 15.01.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BMF

COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2016
25.01.2016 

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