Bank muss Sondertilgungsrechte bei Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigen
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 14/2016 vom 19.01.2016 auf sein Urteil vom 19.01.2016 (Aktenzeichen XI ZR 388/14) hin. Danach müssen Banken bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung künftige Sondertilgungsrechte berücksichtigen.
Der BGH kommt in dem Urteil zu dem Ergebnis, dass die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu einer Überkompensation des Schadens der Bank führt. Wenn die Bank dem Kunden Sondertilgungsrechte einräumt, habe sie insoweit auf Zinsen verzichtet und müsse das bei der Berechnung des Schadensersatzes - die Vorfälligkeitsentschädigung ist Schadensersatz für den Zinsausfall aufgrund vorzeitiger Darlehenstilgung - berücksichtigen.
Der BGH hat die Pressemitteilung 14/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BGH
COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2016
25.01.2016