Kein Faschingsscherz: Umsatzsteuerfrei im Stundenhotel
Die angesehene Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) beschäftigt sich am 20.01.2016 mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.09.2016 (Aktenzeichen V R 30/14), nach dem die Überlassung von Hotelzimmern für eine halbe Stunde oder eine Stunde steuerfrei ist.
Von den drei Möglichkeiten einer Umsatzsteuer von 0%, 7% oder 19% kommt der BFH zu dem günstigsten Ergebnis, nämlich Steuerfreiheit.
Für eine Übernachtung in einem Hotel käme der begünstigte Steuersatz von 7% in Betracht. Frühstück und andere Hotelleistungen müssten mit dem Steuersatz von 19% versteuert werden. Beides kommt aber nicht zu Anwendung.
Der BFH kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass keine Beherbergung vorliegt, sondern eine nach § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfreie Vermietung.
Der BFH hat die Rechtssache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses über die anteilige Kürzung des Vorsteuerabzugs und über die Kosten des Rechtsstreits befindet.
Der BFH hat das Urteil vom 24.09.2016 (Aktenezeichen V R 30/14) auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2017
23.01.2017
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