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Betrieblich nicht abziehbare Schuldzinsen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18.01.2021 das Schreiben "Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG;   Gewinnbegriff und Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen" veröffentlicht.
GZ IV C6 - S 2144/19/10003 :004

Betrieblich nicht abziehbare Schuldzinsen

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 18.01.2021:
"Der BFH hat mit Urteil vom 3. Dezember 2019 entschieden, dass Gewinnbegriff i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 1 EStG ist. Außerbilanzielle Korrekturen werden nicht berücksichtigt. In der Folge verbleibt eine steuerfreie Investitionszulage im Gewinn und erhöht das Entnahmepotenzial; nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 EStG mindern den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial. Die Entscheidung widerspricht zum Teil den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207)."

Das BMF hat das Schreiben vom 18.01.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium  

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2021
25
.01.2021

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