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Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts durch Sachverständigengutachten | Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 05.12.2019 II R 9/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21.01.2021 die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Dezember 2020 veröffentlicht:  "Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts; Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts."

 

Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts durch Sachverständigengutachten | Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 05.12.2019 II R 9/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus

Zitat aus den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden vom 02.12.2020:
"Der Bundesfinanzhof hält in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. September 2013 II R 61/11, BStBl II 2014, 363, und gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19. Februar 2014, BStBl I, 808, an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.
Das BFH-Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind."

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 02.12.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium  

COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2021
25
.01.2021

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