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Richtsatzsammlung 2019 | Unentgeltliche Wertabgaben 2020

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20.01.2021 die Richtsatzsammlung für 2019 und die Werte für unentgeltlichen Wertabgaben 2020 veröffentlicht.
GZ IV A 8 -S 1544/19/10001 :001

Richtsatzsammlung 2019 | Unentgeltliche Wertabgaben 2020

Zitat aus den Vorbemerkungen zur Richtsatzsammlung 2019:
"1. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.
2. Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe."

Nachweis und Beweisvorsorge durch tägliche Kassenführung, Verfahrensdokumentation und innerbetriebliches Kontrollsystem  

Die Schätzung nach Richtsätzen kommt nur "bei Fahlen anderer geeigneter Unterlagen" in Frage. Das bedeutet, dass Unternehmer, deren Gewinne unter den Richtsätzen liegen, Vorsorge für die Anerkennung ihrer Gewinnermittlungen treffen müssen. In erster Linie besteht das in einer ordnungsmäßigen Buchführung. Bargeldintensive Betriebe müssen eine beweiskräftige tägliche Kassenführung vorweisen können. Außerdem werden zunehmend die Vorlage einer Verfahrensdokumentation und eines internen Kontrollsystems verlangt. Formulierungshilfen hierzu findet man im Internet unter "Verfahrensdokumentation Beweisvorsorge". 

Das BMF hat das Schreiben vom 20.01.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium Schreiben  Bundesfinanzministerium Richtsatzsammlung  

COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2021
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.01.2021

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