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Anwendung von § 13b UStG bei Organschaften (Reverse Charge)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27.09.2021 ein Schreiben veröffentlicht: "Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei Organschaften; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 23. Juli 2020, V R 32/19"
GZ III C 3 - S 7279/19/10005 :003 

Anwendung von § 13b UStG bei Organschaften (Reverse Charge)

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 27.09.2021:
"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2020, V R 32/191, entschieden, dass bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Dabei kommt es auf die dem Organträger umsatzsteuerrechtlich zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises an.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: "

Das BMF hat das Schreiben vom 27.09.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2021
04.10.2021

#Reverse Charge bei Organschaften #Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Organschaften

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