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Bundesfinanzministerium nimmt zum "Zinsurteil" des Bundesverfassungsgerichts Stellung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29.09.2021 sein Schreiben vom 17.09.2021 veröffentlicht: "Festsetzung von Zinsen nach §§ 233a bis 237 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO; Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO) und Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 (§ 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO); Aussetzung der Vollziehung und Ruhen von Rechtsbehelfsverfahren." 
GZ IV A 3 - S 0338/19/10004 :005

Bundesfinanzministerium nimmt zum "Zinsurteil" des Bundesverfassungsgerichts Stellung

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 17.09.2021:
"Das Bundesverfassungsgericht hat in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 mit am 18. August 2021 veröffentlichtem Beschluss vom 8. Juli 2021 im Ergebnis entschieden:
• § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO ist mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird.
• Für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar Fortgeltungsanordnung).
• Für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 gilt Folgendes:
o § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO ist als Folge des Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 GG unanwendbar (Anwendungssperre).
o Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen diese Normen insoweit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. D.h. betragsmäßig „neue“ Nachzahlungs- und Erstattungszinsen dürfen auf der Grundlage des § 233a in
Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO nicht mehr festgesetzt werden.
o Unanfechtbare Zinsfestsetzungen, die auf der Anwendung von § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO beruhen, sind wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weder aufzuheben noch zu ändern (§ 79 Absatz 2 Satz 1 BVerfGG entsprechend). Sie genießen Bestandskraft. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist - soweit sie noch nicht vollzogen ist - allerdings unzulässig (§ 79 Absatz 2 Satz 2 BVerfGG entsprechend).
o Ansprüche des Zinsschuldners gegen die Finanzbehörde aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich bereits entrichteter Zinsen sind ausgeschlossen (§ 79 Absatz 2 Satz 4 BVerfGG).
o Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 zu treffen.
• Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft aber auch nicht die Verzinsung zugunsten der Steuerpflichtigen nach § 236 AO.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: "

Das BMF hat das Schreiben vom 17.09.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Vergleiche auch Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat am 17.09.2021 in COLLEGA-Wochen-Ticker 38/2021

COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2021
04.10.2021

#Bundesfinanzministerium zu Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts Verlängerung

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