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Meldepflichten der Rundfunkanstalten und anderer Behörden

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29.09.2021 ein Schreiben veröffentlicht: "Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)"
GZ IV A 3 - S 0229/21/10001 :006

Meldepflichten der Rundfunkanstalten und anderer Behörden

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 29.09.2021:
"Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Januar 2021 - IV A 3 - S 0229/20/10003 :011 - (BStBl 2021 I S. 136), geändert durch das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2021 - IV A 3 - S 0229/20/10003 :011 - (BStBl 2021 I S. 810), wie folgt geändert:"

Eine ausführliche Regelung wurde insbesondere für Elektronische Mitteilungen über Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (§ 14 MV) getroffen. Hier wurde eine Information eingeführt. die "in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 AO)" soll..

Das BMF hat die Mitteilung vom 29.09.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2021
04.10.2021

#Meldepflicht der Rundfunkanstalten #Meldepflicht der Kassenärztlichen Vereinigung 

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