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Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27.09.2021 ein Schreiben veröffentlicht: "Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE) Umsetzung des EuGH-Urteils vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C" 
GZ III C 3 - S 7156/19/10002 :006

Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 27.09.2021:
"In der Praxis sind Zweifelsfragen zur Person des Versenders im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere bei programmgesteuerten Abläufen, aufgekommen. Um den Unternehmern mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, wurde die im BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020, BStBl I S. 235, verankerte Nichtbeanstandungsregelung, wonach es für vor dem 1. Juli 2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE angewendet wird, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, vgl. BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2020 - III C 3 - S 7156/19/10002 :002 (2020/1035250) -, BStBl I S. 1015."

Das BMF hat das Schreiben vom 27.09.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2021
04.10.2021

#Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung #Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG

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