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Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seine Pressemitteilung 192/2021 vom 22.10.2021 auf seine Urteile vom 22. Oktober 2021 (Aktenzeichen V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20) hin.  Es geht um die Sonderrechtsfähigkeit von insgesamt 5.000 Photovoltaikmodulen in einer Freiland-Photovoltaikanlage, also darum, ob die Erwerber  rechtmäßige Eigentümer sind.

Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

Der BGH hat nicht entschieden, sondern die Streitsachen an die Vorgerichte zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Nach der Pressemitteilung des BGH ist Voraussetzung für den "Eigentumserwerb der jeweiligen Beklagten […], dass die Module zum Zeitpunkt der Übereignung sonderrechtsfähig, d.h. weder wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) noch der Photovoltaikanlage (§ 93 BGB oder § 94 Abs. 2 BGB) waren."

Der BGH hat die Pressemitteilung 192/2021 vom 22.10.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2021
25.10.2021

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#Sonderrechtsfähigkeit von Photovoltikmodulen 

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