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Verlegeranteile aus Vergütungen aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.10.2021 das Schreiben "Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten" veröffentlicht. Es besteht eine Übergangsfrist bis 31.12.2021.
GZ III C 2 - S 7100/19/10001 :003

Verlegeranteile aus Vergütungen aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 14.10.2021:
"Mit Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 - hat der BGH die bisherige Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c Urheberrechtsgesetz (UrhG) für rechtswidrig erklärt. Den Verlegern stünden nach dem UrhG keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten.
"
...
"Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Hinsichtlich aller bis einschließlich 31. Dezember 2021 entstandener gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von sonstigen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Verleger an die Verwertungsgesellschaft ausgehen.
Hinsichtlich aller bis einschließlich 31. Dezember 2021 entstandener Vergütungsansprüche aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von sonstigen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Verleger an die Verwertungsgesellschaft ausgehen."

In dem Schreiben wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen (auch nachträgliche) Einzelvereinbarungen anerkannt werden.

Das BMF hat das Schreiben vom 14.10.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2021
25.10.2021

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#Verlegeranteile aus Vergütungen aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten

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