Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande Anwendung auf ehemalige staatliche Pensionsfonds
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.10.2021 ein Schreiben "Deutsch-niederländisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-NL); Anwendung des Kassenstaatsprinzips auf ehemalige staatliche Pensionsfonds" veröffentlicht.
GZ IV B 3 - S 1301-NDL/19/10006 :004
Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande Anwendung auf ehemalige staatliche Pensionsfonds
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 26.10.2021:
"Die Verständigungsverfahren, die ausschließlich niederländische Versorgungsbezüge betrafen, die im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen aufgebaut wurden, wurden daher im Lichte des am 12. April 2012 unterzeichneten DBA gelöst und den Niederlanden das Besteuerungsrecht nach dem Kassenstaatsgedanken zugeordnet.
Ich bitte, in gleich gelagerten offenen Besteuerungsverfahren Ihres Zuständigkeitsbereiches entsprechend zu verfahren. Mit Blick auf die Zuordnung eines Ruhegeldes aus dem ABP zum Rentenartikel bzw. zum Kassenstaatsartikel im konkreten Fall weise ich auf die Möglichkeit hin, den Steuerpflichtigen aufzufordern, beim „belastingdienst buitenland“ in Heerlen einen Antrag zur Freistellung von der „loonheffing“ zu stellen. Zur Ermittlung des Umfangs der Freistellung fordert der „belastingdienst buitenland“ beim ABP eine Aufteilung der Zahlungen der Altersbezüge in Beträge, die auf öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und in Beträge, die auf privat-rechtlichen Dienstverhältnissen beruhen, an. Ein Antragsformular für diese Freistellung ist auf der Homepage des „belastingdienst“ abrufbar (www.belastingdienst.nl). Bei Rückfragen zur Freistellung können sich die Steuerpflichtigen an den „belastingdienst buitenland“ wenden (Telefon: +31 555 385 385 385)."
Das BMF hat das Schreiben vom 26.10.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 44-45/2021
08.11.2021
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