Zuständigkeit für Stundungen und Billigkeitsmaßnahmen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02.11.2021 ein Schreiben "Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden" veröffentlicht.
GZ IV C 6 - S 2240/19/10006 :006
Zuständigkeit für Stundungen und Billigkeitsmaßnahmen
Bei Stundungen und anderen Billigkeitsmaßnahmen ab einer bestimmten Höhe (über 200.000 €) und eine längeren Laufzeit (mehr als 12 Monate) müssen die obersten Finanzbehörden der Länder die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einholen.
Das BMF hat das Schreiben vom 02.11.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 44-45/2021
08.11.2021
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