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Vorsteuerabzug bei nicht unternehmerischen Bruchteilsgemeinschaften

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27.10.2021 ein Schreiben "Vorsteuerabzug im Fall einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft; Anwendung der BFH-Urteile vom 28. August 2014, V R 49/13, und vom 31. Mai 2017, XI R 40/14" veröffentlicht.
GZ III C 2 - S 7300/19/10002 :005

Vorsteuerabzug bei nicht unternehmerischen Bruchteilsgemeinschaften

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 27.10.2021:
"Der BFH hat mit Urteil vom 28. August 2014, V R 49/13, BStBl 2021 II, S. xxx, entschieden, dass (nur) die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands an einen der Gemeinschafter weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft begründet. Die Nutzung des Gegenstands durch die Miteigentümer (Gemeinschafter) erfolgt im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB. Dabei handelt es sich um ein originäres Nutzungsrecht, welches dem Gemeinschafter nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs von der Gemeinschaft überlassen wird (siehe Rn. 30). Im Fall einer solchen, nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft sind bei dem Erwerb des Gegenstandes die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (siehe Rn. 24). Sie können ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft über ihren Anteil am Gegenstand verfügen und ihn auch veräußern (siehe Rn. 32)."

Im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 27.10.2021 wurde der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) an mehreren Stellen ergänzt oder geändert.
Hierbei sind insbesondere die Regelungen im UStAE  zu § 14 Abs. 4 UStG - von Bedeutung:
"Sind bei gemeinsamem Leistungsbezug durch mehrere Personen die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1), genügt für Zwecke des Vorsteuerabzugs des einzelnen Gemeinschafters grundsätzlich eine Rechnung an die Gemeinschaft, die als Angabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift der Gemeinschaft enthält.
Aus den durch die den Vorsteuerabzug begehrenden Gemeinschafter nach § 22 UStG zu führenden Aufzeichnungen müssen sich dann die Namen und die Anschriften der übrigen Gemeinschafter sowie die auf die Gemeinschafter entfallenden Anteile am Gemeinschaftsvermögen ergeben.“

Das BMF hat das Schreiben vom 27.10.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 44-45/2021
08.11.2021

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