Datenschutz Privatadresse eines Arztes
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 09/2015 vom 20.01.2015 auf sein Urteil vom 20.1.2015 (Aktenzeichen VI ZR 137/14) hin, nach dem eine Klinik die Privatadresse eines angestellten Arztes nicht preisgeben muss.
Ein Patient wollte die Klinik und den dort angestellten Arzt, der in behandelt hatte, auf Schadensersatz verklagen. Um dem Arzt die Klage zustellen zu können, verlangte er von der Klinik die Herausgabe der Privatadresse des Arztes.
Zitat aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunftserteilung steht außerdem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. "
Der Hinweis des BGH auf das datenschutzrechtliche Zweckbindungsgebot ist allgemeiner Art und nicht nur auf den Urteilsfall beschränkt. Dieses Zweckbindungsgebot ist stets zu beachten.
Der Bundesgerichtshof hat die Pressemitteilung vom 20.01.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof.
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
Hinweis: Am 07.07.2015 ist eine Seminar von WP | StB | RB (RAK) Günter Hässel zum Datenschutz in Steuerkanzleien geplant. Weitere Informationen bitte hier
COLLEGA-Wochen-Ticker 05/2015
26.01.2015