Rabatte für Arbeitnehmer - von Dritten
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 20.01.2015 zur Neuregelung der Frage Stellung genommen, wann Rabatte von Dritten als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.
Durch eine richtige Gestaltung von derartigen Vergünstigungen lassen sich zu Gunsten der Arbeitnehmer Steuern sparen, eine falsche Behandlung kann zu unerfreulichen Lohnsteuernachholungen führen.
Das Schreiben des BMF erging aufgrund der Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hinweis:
Es sollte erwogen werden, Mandanten zu informieren und zu beraten.
Das Bundesministerium der Finanzen hat das Schreiben vom 20.01.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 05/2015
26.01.2015