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Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 05/2015 vom 21.01.2015 auf sein Urteil vom 06.11.2014 (Aktenzeichen VI R 21/14) hin, nach dem eine Probezeit oder ein befristetes Arbeitsverhältnis die Annahme der regelmäßigen Arbeitsstätte nicht ausschließen.

 

Es war eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart und das Arbeitsverhältnis war auf 1 Jahr befristet. Trotzdem ließ der BFH für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte den Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zu, sondern nur der Entfernungspauschale.   

Der Bundesfinanzhof hat die Pressemitteilung Nr. 05/2015 vom 21.01.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof.   

COLLEGA-Wochen-Ticker 05/2015
26.01.2015