Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Vorkaufsrecht des Mieters

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 10/2015 vom 21.01.2015 auf sein Urteil vom 21.1.2015 (Aktenzeichen VIII ZR 51/14) hin, nach dem einem Mieter Schadensersatz zusteht, wenn sein gesetzliches Vorkaufsrecht missachtet wird.

 

Wenn an einer vermieteten Wohnung Wohnungseigentum begründet wird, steht dem Mieter nach § 577 BGB ein Vorkaufsrecht zu.

Es ist gar nicht so selten, dass Immobilienvermögen zur Alterssicherung dienen sollen. Wenn die Mieteinnahmen nicht reichen, zum Bespiel um unvorhergesehene Ausgaben zu finanzieren, schafft man durch Verkauf liquide Mittel. Wenn die Immobilien in Form eines Mietshauses in Eigentumswohnungen umgewandelt wird, um nur so viel zu verkaufen, wie nötig ist, haben die Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das hat der BGH in diesem Urteil bestätigt, wobei die endgültigen Konsequenzen im Urteilsfall noch nicht bekannt sind, da der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen wurde.

Der Bundesgerichtshof hat die Pressemitteilung vom 21.01.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof.   

COLLEGA-Wochen-Ticker 05/2015
26.01.2015