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Zahlungen für das Vorjahr

Der Bundesfinanzhof hat am 28.01.2015 sein Urteil vom 11.11.2014 (Aktenzeichen VIII R 34/12) veröffentlicht. Danach ist eine am 11. Januar geleistete Zahlung Betriebsausgabe des neuen Jahres.

Die Umsatzsteuerzahlung für das 4. Quartal des Vorjahres wurde am 11. Januar bezahlt. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung wollte der Steuerpflichtige die Zahlung als Betriebsausgabe des alten Jahres geltend machen. Der BFH behandelte diese Zahlung als Betriebsausgabe des neuen Jahres.

Der BFH begründet das damit, dass Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind.

Abweichend hiervon können nach § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung eines Jahres gezahlt worden sind, im anderen Jahr angesetzt werden, wenn sie wirtschaftlich zu diesem Jahr gehören. Die Umsatzsteuervorauszahlung gilt als wiederkehrende Ausgabe in diesem Sinn. Allerdings hat die Rechtsprechung festgelegt, dass der Begriff "kurze Zeit" maximal 10 Tage beträgt. Im Urteilsfall war der 10. Januar ein Sonntag, die Zahlung erfolgte am Montag, 11. Januar. Bei den 10 Tagen handle es sich um keine Frist, sondern lediglich um eine gesetzlich normierte Zufluss- bzw. Abflussfiktion.

Der Kalender des Jahres 2015 ist um einen weiteren Tag ungünstiger. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für das 4. Quartal 2014 beziehungsweise für Dezember 2014 sind wohl in den meisten Fällen erst am Montag, dem 12.01.2015 bezahlt worden und damit als Betriebsausgabe des Jahres 2015 zu behandeln.

Der BFH hat das Urteil vom 11.11.2014 (Aktenzeichen VIII 34/12) auf seiner Homepage veröffentlicht. Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 06/2015
02.02.2015