Die Rechte des Bundesfinanzministeriums bei Beteiligung an Revisionsverfahren
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 12/2016 vom 03.02.2016 auf seinen Beschluss vom 16.12.2015 (Aktenzeichen IV R 15/14) hin. Danach kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) keine mündliche Verhandlung erwirken, wenn das Finanzamt voll obsiegt hat und der Steuerpflichtige von seinem Recht, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch macht.
Der BFH hat die Pressemitteilung 12/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BFH
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 06/2016
08.02.2016