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Neu ab Februar 2017 Steuerberater müssen Hinweispflicht für Verbraucherstreitigkeiten beachten

Zum 1. Februar 2017 gibt es nur zwei nennenswerte Neuerungen: Die IBAN Pflicht auch für Privatleute und die Verpflichtung für Steuerberater, die besonderen Hinweispflichten für Verbraucherstreitigkeiten zu beachten. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) auf seiner Homepage hin. 

Zitate:
"Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) eröffnet Unternehmern und Verbrauchern seit dem vergangenen Jahr die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten außergerichtlich vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beizulegen. Zu beachten ist, dass Unternehmer, und damit auch Steuerberater, ab dem 1.2.2017 besondere Hinweispflichten beachten müssen: Verbraucher sind ab diesem Zeitpunkt ausdrücklich darüber zu informieren, ob der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). 
Für Steuerberater besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren nicht. Eine Teilnahme kann allenfalls auf freiwilliger Basis erfolgen. In jedem Fall müssen Steuerberater ihre Mandanten, soweit diese Verbraucher sind, nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG auf der Kanzleihomepage sowie in den verwendeten Allgemeinen Auftragsbedingungen zu diesem Thema informieren. Die Hinweispflicht besteht allerdings nach § 36 Abs. 3 VSBG nur für Kanzleien, die am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Beschäftigte hatten.
 Wenn sich der Steuerberater freiwillig für die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren entschieden hat, muss in die Information der Mandanten zusätzlich auch ein Hinweis auf die entsprechende Verbraucherschlichtungsstelle aufgenommen werden (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Zuständig ist in diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl (www.verbraucher-schlichter.de).
Nach wie vor besteht für Steuerberater allerdings auch die Möglichkeit, anstelle des Schlichtungsverfahrens nach dem VSBG im Streitfall eine Vermittlung durch die zuständige Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG in Anspruch zu nehmen. Dies lässt allerdings die o.g. Hinweispflicht zum Schlichtungsverfahren nach dem VSBG nicht entfallen."

Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, empfiehlt der DStV in etwa folgende Formulierungen auf der Homepage beziehungsweise in den verwendeten Allgemeinen Auftragsbedingungen:

Bei einer Ablehnung:
"Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.“

Bei einer freiwilligen Bereitschaft:
„Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Es besteht die Bereitschaft, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist in diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl (www.verbraucher-schlichter.de).“

Der DStV hat die Information auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage DStV

Zur IBAN Pflicht für Verbraucher siehe 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke

COLLEGA-Wochen-Ticker 06/2017
06.02.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html