Annahme, dass eine 59-jährige Frau noch schwanger werden kann
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 10.02.2016 auf seinen Beschluss vom 15.12.2015 (Aktenzeichen 15 W 514/15) hin, nach dem das Grundbuchamt annehmen darf, dass eine 59-jährige Frau noch schwanger werden kann.
Diese Streitsache kann einen nur anregen, bestehende Testament zu überprüfen.
Die Mutter hatte ihre Tochter zur Erbin bestimmt und Nacherbfolge zugunsten der Enkelkinder angeordnet. Nach dem Tod ihrer Mutter beantragte die Erbin Umschreibung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf ihren Namen. Ihr Sohn hatte auf das Nacherbe verzichtet, weitere Nacherben waren nicht vorhanden. Dennoch hat das Grundbuchamt die Umschreibung nicht ohne den Nacherbenvermerk vorgenommen. Das OLG Hamm hat dem Grundbuchamt Recht gegeben.
Man stelle sich vor, die Frau muss das Grundstück zur Sicherung ihres Lebensabends verwerten, zum Beispiel, weil sie einen Verkaufserlös zur Bestreitung von Kosten für ein Pflegeheim benötigt. Durch den Nacherbenvermerk wird ein Verkauf des Grundstücks behindert oder er führt zu einer Verminderung des Verkaufserlöses. Voraussetzung für den Eintritt des Nacherbes ist "nur" die sehr unwahrscheinliche Geburt eines weiteren Kindes beim Alter der Mutter von dann mehr als 59 Jahren.
Da zum Beispiel über künstliche Befruchtungen, wie in der Presse berichtet wurde, Geburten von leiblichen Kindern auch für Frauen in diesem Alter möglich sind, sind die Entscheidungen des Grundbuchtamts und des OLG Hamm wohl nicht zu beanstanden.
Ausgangsbasis für das wohl nicht angenehme Ergebnis ist in dieser Sache ausschließlich das Testament. Für die Beteiligten waren wohl bei Errichtung des Testaments die dem medizinischen Fortschritt folgenden Änderungen der Lebensumstände nicht erkennbar. Daher ist es zu empfehlen, bestehende letztwillige Verfügungen zu überprüfen und gegebenenfalls an die geänderten Lebensumstände und Verhältnisse anzupassen.
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 10.02.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm
COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2016
15.02.2016
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