Pauschalbesteuerung für Investmentfonds in Drittstaaten vermeiden
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 15/2016 vom 10.02.2016 auf sein Urteil vom 17.11.2015 (Aktenzeichen VIII R 27/12) hin. Entgegen der Rechtsansicht der Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kann ein in Deutschland ansässiger Anleger, der in Investmentfonds mit Sitz in den USA investiert hat, die Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG selbst machen, um die Pauschalbesteuerung seiner Erträge gemäß § 6 InvStG abzuwehren.
Zitat aus der Pressemitteilung 15/2016 des BFH:
"Für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Fonds mit Sitz in einem Drittstaat halten, kann die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG nunmehr durch eine individuelle Nachweisführung vermieden werden, wenn der inländischen Finanzverwaltung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens Deutschlands mit dem Sitzstaat des Fonds oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ein Auskunftsanspruch gegen die ausländische Finanzverwaltung zusteht, der es ermöglicht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu den Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Fonds zu verifizieren."
Der BFH hat die Pressemitteilung 15/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2016
15.02.2016