Zinsschranke verfassungswidrig?
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 13/2016 vom 10.02.2016 auf seinen Beschluss vom 14.10.2015 (Aktenzeichen I R 20/15) hin. Der BFH hat "dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die sog. Zinsschranke aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist."
Die sogenannte Zinsschranke ist nicht anzuwenden, wenn der den Zinsertrag übersteigende Zinsaufwand weniger als 3 Millionen € beträgt (§ 4h Abs. 2 Lit. a Einkommensteuergesetz - EStG). Bei Kapitalgesellschaften sind die Regelungen des § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG) zusätzlich zu beachten.
Der BFH hat die Pressemitteilung 13/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2016
15.02.2016