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Der Bundesfinanzhof kippt den Sanierungserlass

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 10 vom 07.02.2017 auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 (Aktenzeichen  GrS 1/15) hin. Danach verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Diese Entscheidung trifft alle Unternehmer, die bisher in einem Insolvenzverfahren oder einer Sanierung die durch die Forderungsverzichte ihrer Gläubiger entstehenden Gewinne steuerfrei belassen durften. Aus der Presseerklärung des BFH wird deutlich, dass derartige Sanierungsgewinne durch Abschaffung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 68 Einkommensteuergesetz (EStG) ab 1997 steuerpflichtig sind. Die von der Finanzverwaltung daraufhin eingeräumte Billigkeitslösung hat der Große Senat jetzt gekippt.

Man muss dem BFH ja grundsätzlich zustimmen, wenn er die gesetzliche Grundlage für diesen Verwaltungserlass vermisst.

Im Ergebnis bedeutet das aber, dass eine Sanierung künftig deutlich erschert oder gar unmöglich wird. Wenn der Unternehmer es schafft, dass Gläubiger auf Forderungen verzichten, kommt der Fiskus und will dafür Steuern haben. Bisher hat sich die Finanzverwaltung an derartigen Sanierungsmaßnahmen durch Verzicht auf Steuern beteiligt.  Wo soll der Unternehmer diese nehmen?  Wenn eine Sanierung ohne Gläubigerverzicht nicht möglich ist, wird aufgrund dieser Änderung der Gang ins Insolvenzverfahren wohl unvermeidbar sein.

Dennoch wird man die in der Pressemitteilung angedeutete Möglichkeit im Einzelfall prüfen müssen: "Unberührt bleiben individuelle Billigkeitsmaßnahmen, die auf besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden Gründen des Einzelfalls wie etwa auf persönlichen Billigkeitsgründen beruhen.

Der BFH hat die Pressemitteilung vom 07.02.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2017
13.02.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html