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 der guten Ideen

Kostümparty eines gemeinnützigen Karnevalsvereins kein Zweckbetrieb

Gerade noch rechtzeitig zur Faschingszeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Pressemitteilung 9 vom 07.02.2017 veröffentlicht, in der er auf sein Urteil vom 30.11.2016 (Aktenzeichen V R 53/15) hinweist, nach dem eine Kostümparty eines Karnevalsvereins keinen Zweckbetrieb darstellt.

Dieses Urteil müssen alle gemeinnützigen Vereine beachten.

Im Entscheidungsfall war die Veranstaltung so ausgerichtet, dass ein  Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten kommerziellen Anbietern gegeben war. Dumm gelaufen, kann man da nur sagen.

Der BFH hat die Pressemitteilung vom 07.02.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2017
13.02.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html