Einschränkung des Steuerabzugs bei Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 11.02.2021 ein Schreiben veröffentlicht: "Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind."
GZ IV B 8 -S 2300/19/10016 :007
Einschränkung des Steuerabzugs bei Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 11.02.2021:
"Schreiben vom 6. November 2020 -IV C 5 - S 2300/19/10016 :006, DOK 2020/1009219 -(BStBl I S. 1060) gilt für Vergütungen i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz (EStG), die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterliegen, sowie für die Veräußerung solcher Rechte zur Vereinfachung des Verfahrens Folgendes:
I. Kein Steuerabzug in bestimmten Fällen zeitlich befristeter Rechteüberlassung
II. Ausschluss vom vereinfachten Verfahren bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen
III. Abgabe von Steueranmeldungen und Abführung der Steuerabzugsbeträge
IV. Ermittlung der Bemessungsgrundlage, Aufteilung von Gesamtvergütungen
V. Verfahren bei der Veräußerung von Rechten
VI. Anwendung
Die Regelungen nach diesem Schreiben sollen in allen nicht bestandskräftigen Fällen angewendet werden.
Das BMF-Schreiben vom 11.02.2021 umfasst 5 Seiten und 18 Randziffern. Vorstehend sind die Kapitelüberschriften wiedergegeben.
Das BMF hat die Pressemitteilung vom 10.02.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2021
15.02.2021
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