Informationsaustauschgesetz automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 11.02.2021 ein Schreiben veröffentlicht: "Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz -FKAustG; Bekanntmachung einer vorläufigen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2021"
GZ IV B 6 -S 1315/19/10030 :032
Informationsaustauschgesetz automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 11.02.2021:
"Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz -FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2021 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG)."
Durch das MBF-Schreiben wird Abschnitt 13b des der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses geändert.
Das BMF hat die Pressemitteilung vom 10.02.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2021
15.02.2021
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