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Erbschaftsteuer Abzug von hinterzogenen Steuern des Erblassers

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 16/2016 vom 17.02.2016 auf sein Urteil vom 28.10.2015 (Aktenzeichen  II R 46/13) hin. Danach können nur die tatsächlich festgesetzten Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Die Entscheidung betraf einen kuriosen Fall: Das Finanzamt ist irrtümlich von D-Beträgen statt Euro-Beträgen ausgegangen. Die Erben wollten die Euro-Beträge als Nachlassschuld geltend machen, obwohl sie offenbar nur den geringeren Betrag bezahlt hat. Das hat der BFH - entgegen seiner früheren Rechtsprechung - nicht zugelassen.

Das BFH hat die Pressemitteilung 16/2016 vom 17.02.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

 

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2016
22.02.2016 

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