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Hochzeits- und Trauerreden zum ermäßigten Umsatzsteuersatz

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 18/2016 vom 17.02.2016 auf sein Urteil vom 03.12.2015 (Aktenzeichen  V R 61/14) hin. Danach kann für Vergütungen für Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.

Voraussetzung ist nach dem Urteil eine eigenschöpferische Leistung. Schablonenhafte Redetätigkeiten sind dagegen nicht begünstigt.

Das BFH hat die Pressemitteilung 18/2016 vom 17.02.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

 

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2016
22.02.2016 

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