Hochzeits- und Trauerreden zum ermäßigten Umsatzsteuersatz
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 18/2016 vom 17.02.2016 auf sein Urteil vom 03.12.2015 (Aktenzeichen V R 61/14) hin. Danach kann für Vergütungen für Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.
Voraussetzung ist nach dem Urteil eine eigenschöpferische Leistung. Schablonenhafte Redetätigkeiten sind dagegen nicht begünstigt.
Das BFH hat die Pressemitteilung 18/2016 vom 17.02.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2016
22.02.2016