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Kinderkrippe: Kein kurzfristiges Kündigungsrecht in der Eingewöhnungsphase

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 43/2016 vom 18.02.2016 auf sein Urteil vom 18.02.2016 (Aktenzeichen III ZR 126/15) hin.  Hierbei ging es um Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers.

Zitat aus der Pressemitteilung 43/2016 des BGH:
"Der Bundesgerichtshof hat jedoch andere Allgemeine Geschäftsbedingungen im Vertrag der beklagten Krippenbetreiberin gemäß § 307 BGB*** wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Vertragspartner als unwirksam angesehen. Dies gilt zum einen für die Verpflichtung der Eltern zur Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) in Form eines "Darlehens" an den Betreiber der Kinderkrippe. Unwirksam ist ferner die vollständige Abbedingung der Möglichkeit der Eltern, von ihrer Vergütungspflicht im Fall des Annahmeverzugs einen Abzug wegen der vom Krippenbetreiber ersparten Aufwendungen nach § 615 Satz 2 BGB**** vorzunehmen; allerdings ist es zulässig, wenn vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate zu entrichten sind. Unwirksam ist schließlich auch eine – zumal: durch Schadensersatzansprüche der Kinderkrippe sanktionierte – Verpflichtung der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen, da eine solche Pflicht mit dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern unvereinbar wäre. "

Das BGH hat die Pressemitteilung 41/2016 vom 16.02.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof 

 

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2016
22.02.2016 

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