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Realteilung auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 17/2016 vom 17.02.2016 auf sein Urteil vom 17.09.2015 (Aktenzeichen  III R 49/13) hin. Danach hat er seine Rechtsprechung zur Realteilung gelockert.

Bisher war es für die Annahme der steuerlich günstigen Realteilung Voraussetzung, dass die Gesellschaft aufgelöst wurde. Im Urteilsfall war eine Gesellschafterin unter Übernahme der bisher schon von ihr geleiteten Niederlassung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die anderen Gesellschafter setzen die Gesellschaft fort.

Der BFH nahm eine gewinnneutrale Realteilung an.

Da der ausgeschiedenen Gesellschafterin zusätzlich eine Rente zugesagt wurde, nahm der BFH dennoch eine (teilweise) steuerpflichtige Auseinandersetzung an. 

Offenbar hatte das Finanzamt eine anderslautende verbindloche Auskunft erteilt, deren Beachtung der BFH ablehnte. Das wird wie folgt erläutert:
Zitat aus der Pressemitteilung 17/2016 des BFH:
"Eine verbindliche Zusage entfaltet ihre Bindungswirkung stets nur zugunsten, nicht aber zulasten des Steuerpflichtigen. Betrifft sie mehrere Steuerpflichtige wie bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung einer Gesellschaft, so müssen sich daher alle Feststellungsbeteiligten einvernehmlich auf sie berufen. Daran fehlte es im Streitfall. Ob dabei ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht vorliegt, ist unerheblich."

Das BFH hat die Pressemitteilung 17/2016 vom 17.02.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

 

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2016
22.02.2016 

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