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Tabellenkalkulation keine ordnungsgemäße Buchführung

Das Finanzgericht Hamburg weist in seinem Newsletter 4/2016 auf sein rechtskräftiges Urteil vom 17.09.2015 (Aktenzeichen  2 K 253/14) hin, nach dem die jeweils am Monatsende mit einer Tabellenkalkulation erstellten Aufzeichnungen keine ordnungsgemäße Buchführung darstellen.

Auszug aus dem Leitsatz des Urteils:

FINANZGERICHT HAMBURG
Az.: 2 K 253/14
Urteil des Senats vom 17.09.2015
Rechtskraft: rechtskräftig
Normen: UStG § 4 Nr. 12, UStG § 9, AO § 162, AO § 146 Abs. 1, AO § 146 Abs. 4

Leitsatz:
1. .....
2. Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung liegt nicht vor, wenn die Aufzeichnungen erst am Monatsende und mit Hilfe eines handelsüblichen Excel-Programms erstellt werden. Denn eine Nachvollziehbarkeit des ursprünglichen Inhalts einer erfolgten Buchung ist bei durchgeführten Änderungen nicht mehr durch die Aufzeichnungen selbst gegeben.
3. .....

.....

Ähnlich sehen das die GoBD:

Rz. 109
Beispiele 7 für unzulässige Vorgänge:
•  Elektronische Grund(buch)aufzeichnungen aus einem Kassen- oder Warenwirtschaftssystem werden über eine Datenschnittstelle in ein Officeprogramm exportiert, dort unprotokolliert editiert und anschließend über eine Datenschnittstelle reimportiert.
•  Vorerfassungen, Stapelbuchungen werden bis zur Erstellung des Jahresabschlusses und darüber hinaus offen gehalten. Alle Eingaben können daher unprotokolliert geändert werden.

Einfache Tabellenkalkulationsprogramme scheiden aus für die Erstellung von Buchführungen oder umsatzsteuerlichen Grundaufzeichnungen.

Finanzbuchführung im COLLEGA-Verbund-System:

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Das FG Hamburg hat das Urteil vom 17.09.2015 (Aktenzeichen 2 K 253/14) auf seiner Homepage veröffentlicht. Link  Homepage FG Hamburg

 

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2016
22.02.2016 

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