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Umsatzsteuer bei Sale-and-lease-back-Geschäften

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 03.02.2017 zu Fragen der Umsatzsteuer bei Sale-and-lease-back-Geschäften Stellung genommen.

In dem Schreiben wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.04.2016 (Aktenzeichen V R 12/15) Bezug genommen.

Durch das Schreiben wird der Umsatzsteueranwendungserlass geändert. Die neue Passage lautet:

„Ist ein sale-and-lease-back-Geschäft hingegen maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasingge-ber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht (vgl. BFH-Urteil vom 6. 4. 2016, V R 12/15, BStBl 2017 II S. xxx).“

Das BMF hat das Schreiben vom 03.02.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2017
13.02.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
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http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html