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 der guten Ideen

Behindertentestament zulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 15.02.2017 auf sein Urteil vom 27.10.2016 (Aktenzeichen 10 U 13/16) hin. Danach ist ein Testament, in dem ein behindertes Kind einen knapp über dem Pflichtteil liegenden Erbteil zugewandt bekommt, nicht sittenwidrig.

Dieses Urteil kann in ähnlichen Fällen sehr nützlich sein. Die wohl recht vermögenden Eltern haben mit viel Verstand und wohl auch Liebe zu dem behinderten Kind folgendes verfügt:

Zitat aus der Pressemitteilung vom 15.02.2017 des OLG Hamm:

"Das Testament sieht deswegen vor, dass die Eltern ihrem geistig behinderten Kind jeweils einen Anteil in Höhe des 1,1-fachen Pflichtteils als Vorerben hinterlassen und für diese Erbteile bis zum Versterben des Sohnes eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist. Nach den testamentarischen Anordnungen hat der Testamentsvollstrecker jeden Erbteil des behinderten Sohnes so zu verwalten, dass dem behinderten Sohn nur so viele Mittel - zur Finanzierung persönlicher Interessen und Bedürfnisse - zur Verfügung gestellt werden, dass ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen nicht verloren gehen. Beim Versterben des behinderten Sohnes fallen seine Erbteile den dann noch lebenden Familienangehörigen zu, die das Testament insoweit als Nacherben bestimmt."

Bevor man sich darüber empört, dass der Steuerzahler für den behinderten Sohn trotz seines Vermögens teilweise aufkommen muss, wird man bedenken müssen, dass ohne eine derartige Konstruktion der Pflichtteil des Behinderten aufgrund des gesetzlich übergeleiteten Pflichtteilsrechts an den Träger der Sozialhilfe gegangen wäre. Die dem Behinderten aufgrund der weisen Entscheidung der Eltern möglichen besonderen Vergünstigungen wären dann wohl entfallen.

Im Hinblick auf das Billigkeitsempfinden des Steuerzahlers möchte man dem Gesetzgeber zurufen, das starre Alles- oder Nichts-Prinzip des gesetzlich übergeleiteten Pflichtteilsrechts flexibler zu gestalten.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 15.02.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2017
13.02.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html