BFH lässt Abzug von Zuzahlungen bei Dienstwagen zu
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 11/17 vom 15.02.2017 auf seine Urteile vom 30.11.2016 (Aktenzeichen VI R 2/15 und VI R 49/14) hin. Danach kann der sogenannte 1% Wert oder der durch Fahrtenbuch ermittelte geldwerte Vorteil um die vom Arbeitnehmer getragenen Kfz-Kosten gekürzt werden, allerdings nur bis zu 0 Euro.
Diese Urteile werden bei vielen Arbeitnehmern große Freude auslösen.
Urteilsfall VI R 2/15: Geldwerter Vorteil nach der 1% Regelung € 6.300, selbst bezahlte Benzinkosten € 5.600, zu versteuern € 700 €
Urteilsfall VI R 49/14: Geldwerter Vorteil nach Fahrtenbuch: € 4.500, an den Arbeitgeber geleistetes Nutzungsentgelt € 6.000. Der Arbeitnehmer wollte den überschießenden Betrag bei seinen Arbeitnehmereinkünften steuermindernd geltend machen. Nach dem Urteil des BFH kann der "Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden."
Der BFH hat die Pressemitteilung 11/17 vom 15.02.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2017
13.02.2017
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