Knöllchen des Paketzustellers kein Arbeitslohn
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seinem Newsletter 02/2017 auf sein Urteil vom 31.01.2017 (Aktenzeichen 15 K 3998/15 U) hin. Danach stellen die vom Arbeitgeber wegen Falschparkens ihrer Arbeitnehmer bei der Zustellung der Pakete bezahlten Verwarnungsgebühren keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Das Urteil betrifft nur Paketzusteller. Der Arbeitgeber erstattet diesen nur die im Zusammenhang mit der Paketzustellung angefallenen Verwarnungsgelder.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Urteil vom 31.01.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Düsseldorf
COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2017
13.02.2017
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http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html