Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) weist auf seiner Homepage auf sein Urteil vom 03.11.2016 (Aktenzeichen 2 K 44/16) hin. Danach können Zivilprozesskosten unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.
Zitat aus der Veröffentlichung des Niedersächsischen Finanzgericht:
"Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen ohne Führung des Prozesses droht, seine Existenzgrundlage zu verlieren, insbesondere das Gebäude nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzen zu können."
Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Mitteilung auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Niedersächsisches Finanzgericht
COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2017
13.02.2017
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