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 der guten Ideen

Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.02.2017 zum Ort der sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften Stellung genommen.

Durch das Schreiben wird der Umsatzsteueranwendungserlass geändert. Die neue Passage lautet:

„Voraussetzung ist, dass die Leistung in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht wird, d.h. dass beispielsweise bei Ingenieur- oder Planungsleistungen der Standort des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bereits feststeht.“

Das BMF hat das Schreiben vom 10.02.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2017
13.02.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html